Satzung

Home / Satzung
für den

Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des

Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.

(in der Fassung der Änderung vom 24.09.1998, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 09.02.1999 Satzung als PDF)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover seit dem 23. Oktober 1952 eingetragen.

(2) Der Verein ist ein Berufsverband und hat den Zweck

a) die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern,
b) durch Austausch persönlicher Erfahrungen eine Verständig ung über wichtige Fragen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die einschlägige Gesetzgebung herbeizuführen.
c) die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

(4) Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.“ und im „Deutschen Beamtenbund“.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Als ordentliche Mitglieder können auf ihren Antrag aufgenommen werden:

a) Ärztinnen und Ärzte. die im öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen tätig sind,
b) in öffentlich-rechtlichen Körperschaften Niedersachsens tätige Ärztinnen und Ärzte mit besonderem Interesse für den öffentlichen Gesundheitsdienst,
c) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen tätig sind,
d) Angehörige akademischer Berufe im öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen mit besonderem Interesse für den Gesundheitsdienst.

(2)

a) Die Aufnahme nach Absatz 1 a, b und c erfolgt durch den Vorstand der Bezirksgruppe, die für den Dienstort der/des Antragstellerin/Antragstellers zuständig ist.
b) Die Aufnahme nach Absatz 1 d erfolgt auf Vorschlag des Bezirksgruppenvorstandes durch den Vertretertag.

(3) Aufnahmeanträge sind einzeln zu prüfen und abzuhandeln. Der/Die Antragsteller/in hat kein Anrecht auf Mitgliedschaft und hat bei Ablehnung des Antrages keinen Rechtsanspruch darauf, den Grund oder die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu erfahren.

(4) bei Eintritt in den Ruhestand oder Ausscheiden aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst besteht die Mitgliedschaft fort. Sie kann auf Antrag in eine außerordentliche Mitgliedschaft mit ermäßigten Beiträgen umgewandelt werden. Weiteres kann in der Geschäfts- und Beitragsordnung geregelt werden.

(5) Besonders verdiente Mitglieder und auch Nichtmitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6)

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
b) Der Austritt ist der/dem Schatzmeister/in der Bezirksgruppe schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
c) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vereinsvorstand nach Anhörung des betreffenden Bezirksgruppenvorstandes beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen, den Zweck oder die Interessen des Vereins oder des Verbandes allgemein geschädigt hat. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Diesem Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung schriftlich widersprochen werden. In diesem Falle entscheidet der Vertretertag. In der Einladung zu dem betreffenden Vertretertag ist der Widerspruch als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzuführen.
d) Mitglieder, die die Zahlung des Beitrages verweigern oder zwei Jahresbeiträge trotz Erinnerung im Rückstand bleiben, gelten als ausgetreten, unbeschadet des Rechtsanspruchs des Vereins.

(7) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie nicht auch ordentliche Mitglieder sind, haben in den Organen des Vereins kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 3 Korporative Mitgliedschaft in anderen Institutionen

(1) Die Korporative Mitgliedschaft in weiteren Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen kann auf Vorschlag des Vertretertages von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern dies dem Zweck nach § 1 Absatz 2 dient.

(2) Ein Mitglied des Vereins wird für 3 Jahre zu den Versammlungen jener Institution/en vom Vertretertag delegiert. Es hat dort die Interessen des “Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.” zu vertreten und dem Vertretertag regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Vertretertag kann dieses Mitglied vor Ablauf der 3-Jahresfrist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen wieder abberufen und ein anderen Mitglied delegieren. Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Der Austritt des “Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.” aus einem anderen Verein, Verband oder einer anderen Institution kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Er wird durch Bestätigung des Vertretertages wirksam. In der Einladung zur entsprechenden Versammlung ist die Beschlussfassung des Vorstandes als gesonderter Tagesordnungspunkt aufzuführen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) die Bezirksgruppen,
c) der Vertretertag,
d) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind wenigstens alle drei Jahre durchzuführen. Zeit, Ort und Tagesordnung werden vom Vereinsvorstand unter Mitwirkung des Vertretertages bestimmt. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Versammlung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist mit Angabe der Gründe einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dieses fordert. Die Forderung ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie hat die Aufgaben,

a) den Vorstandsbericht entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Vorstand zu wählen,
d) die Rechnungsprüfer/innen zu wählen,
e) über Anträge zu beraten und zu beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung satzungsgemäß erfolgt ist.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Protokollgenehmigung obliegt der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 6 Bezirksgruppen

(1) In jedem Regierungsbezirk bilden die Mitglieder eine Bezirksgruppe. In dieser liegt der Schwerpunkt der Vereinsarbeit.

(2)

a) Die Bezirksgruppen werden von einem Vorstand geleitet, der aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in besteht. Die Aufgaben entsprechen denen nach § 8 Absatz 1 bis 8.
b) Der Vorstand wird von den Bezirksgruppenmitgliedern auf einer Bezirksgruppenversammlung gewählt. Das Wahlverfahren entspricht dem nach § 8 Abs. 9a.
c) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen. Eine Neuwahl ist auch auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder in einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beteiligung der/des Vereinsvorsitzenden durchzuführen.

(3) Der Vorstand der Bezirksgruppen entscheidet über Angelegenheiten der Bezirksgruppen sowie von regionaler Bedeutung in eigener Zuständigkeit. Beschlüsse und Anträge der Bezirksgruppen von grundsätzlicher Bedeutung oder im Interesse des Gesamtvereins sind dem Vorstand zur Beratung im Vertretertag vorzulegen.

(4) Die/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Vereinsaufgaben innerhalb der Bezirksgruppe Sorge zu tragen. Sie/Er hat wenigstens einmal jährlich, in der Regel öfter, eine Bezirksgruppenversammlung einzuberufen. Dabei soll nach § 5 verfahren werden.

(5) Die Mitglieder eines jeden Bezirks wählen auf einer Bezirksgruppenversammlung für eine jeweils angefangene Zahl von fünfzehn Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren einen Vertreter in den Vertretertag. Jedes ordentliche Mitglied der Bezirksgruppe ist wählbar. Stichtag für die Anzahl der zu wählenden Vertreter ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Wahl stattfindet.

§ 7 Vertretertag

(1) Der Vertretertag setzt sich zusammen aus:

a) Dem Vorstand des Vereins
b) Den Vertretern der Bezirksgruppen

(2) Die Vorstandsmitglieder und Vertreter haben jeweils eine Stimme. Stimmenübertragung auf ein anderen Mitglied der jeweiligen Bezirksgruppe ist möglich. Die/Der Versammlungsleiter/in ist vorab davon in Kenntnis zu setzen. 

(3) Der Vertretertag hat die Aufgaben,

a) zwischen den Mitgliederversammlungen über Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen,
b) die Delegierten für die Mitgliederversammlung des “Bundesverbandes der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.” zu wählen,
c) bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken und
d) die satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 b, § 2 Abs. 6 c, § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 9 b wahrzunehmen.

(4) Versammlungsleiter/in ist in der Regel die/der Vorsitzende, die Protokollführung übernimmt in der Regel eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r.

(5) Jedes Geschäftsjahr findet wenigstens ein Vertretertag statt. Zeit, Ort und Tagesordnung werden vom Vorstand unter Berücksichtigung von Anträgen der Bezirksgruppenvorstände und -vertreter bestimmt. Die Einladungen haben mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen können mit mehrheitlicher Zustimmung der Anwesenden Tagesordnungspunkte kurzfristig aufgenommen werden.

(6) Ein außerordentlicher Vertretertag kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muss unter Angabe der Gründe innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert. Die Forderung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten.

(7) Der Vertretertag entscheidet mit einfacher Mehrheit der Ja/Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vertretertag ist beschlussfähig, wenn unter der Voraussetzung einer satzungsgemäßen Ladung ein Sechstel der Vertreter anwesend ist.

(8) Über die Beschlüsse des Vertretertages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Protokollgenehmigung obliegt dem nächsten Vertretertag.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es besteht aus:

a) Der/Dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in.

(2) Die/Der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils allem vertretungsberechtigt. Für den Verein verbindliche Rechtsgeschäfte bedürfen intern ab einer bestimmten Summe der Mitzeichnung der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Geschäftsordnung festgehalten.

(3) Die/Der Vorsitzende führt unter Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Sie/Er sorgt für die Einladungen zu den Vorstandssitzungen, Vertretertagen und Mitgliederversammlungen. Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung kann durch die/den Vorsitzenden ohne Nennung einer Tagesordnung mündlich erfolgen.

(4) Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jährlich abwechselnd die/den Vorsitzende/n. Im umgekehrten Wechsel nehmen sie in der Regel die Aufgaben der Schiffsführung wahr. Im Verhinderungsfalle vertreten sich die stellvertretenden Vorsitzenden gegenseitig.

(5) Die/Der Schatzmeister/in führt die Kasse. Sie/Er hält das Mitgliederverzeichnis des Vereins ständig auf dem Laufenden. Sie/Er hat mindestens alle drei Jahre nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und ist verpflichtet, auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes eine Übersicht des Vermögensstandes zu geben.

(6) Weitere Zuständigkeiten werden vorstandsintern geregelt.

(7) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag und, falls diese/r abwesend ist, die Stimme der/des nach § 8 (4) turnusmäßig vertretenden, stellvertretenden Vorsitzenden.

(9)

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
b) Der Vertretertag kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden vorläufig abberufen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen geschäftsführenden Vorstand aus seinen Reihen wählen. Es bedarf dazu eines schriftlichen Antrags von mindestens 10% der Mitglieder. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist vorher zu hören. Die nächste Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.

(10)Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand aus den Reihen des Vertretertages ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Geschäftsjahr und Beitrag

(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch im Bedarfsfall einen außerordentlichen Beitrag als Umlage beschließen kann. Das Gleiche gilt für ermäßigte Beiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Der Beitrag ist am Anfang eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 15.02., ohne besondere Sollstellung fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 10 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist in diesem Fall die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(3) Ist die erste Versammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine zweite einberufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet.

(4) Die Versammlung hat auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.09.1998 in Kraft unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Fassung.

Hannover, den 09.02.1999

Vorsitzender
Ltd. Med. Dir.
Dr. Wilhelm Reinhard Wienecke

stellv. Vorsitzende
Ltd. Med. Dir’in
Dr. Helga Tödt

stellv. Vorsitzender
Ltd. Med. Dir.
Dr. Hans-Gerd Dahmen

Geschäftsordnung

für den

Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.

Stand: 24.09.1998

  1. Der Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. hat auf seiner ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.09.1998 beschlossen:

    Die/Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden können für den Verein Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von
    DM 200,–

    ohne Mitzeichnung durch die/den Schatzmeister/in tätigen.

  2. Das Gleiche gilt für die Vorsitzenden der Bezirksgruppen.

Beitragsordnung

für den

Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.

Stand: 24.09.1998

Der Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. hat auf seiner ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.09.1998 beschlossen:

  1. Der Mitgliedsbeitrag(*1) beträgt jährlich für jedes ordentliche Mitglied DM 160,–, für jedes außerordentliche Mitglied DM 20,–.
  2. Die/Der Schatzmeister/in der Bezirksgruppen führt für jedes ordentliche Mitglied DM 140,– an den Landesverein(*2) ab.
  3. Neu beigetretene Mitglieder zahlen erstmals einen Beitrag im folgenden Geschäftsjahr.

*1 Seit der Euro-Einführung wird ein runter Betrag von 80 € als Jahresbeitrag ordentlicher Mitglieder und ein Betrag von 10 € für außerordentliche Mitglieder erhoben.

*2 An den Landesverband werden 70 € pro ordentlichem Mitglied abgeführt.